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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 71/04 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 | 
| Schlagwörter | Umschulung, Ausbildung, Erziehungszeit, Vorab entstandene Werbungskosten, Fortbildungskosten | 
| Rechtsfrage: | Aufwendungen einer Versicherungskauffrau für die Umschulung nach einer mehrjährigen Erziehungszeit zur "Ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin" als vorab entstandene Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, weil die erlernte Tätigkeit nicht alsbald nach Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt worden ist (fehlender Arbeitsplatz)? Genügt ein "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen", dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit vorliegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.08.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 679/01 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 21 17 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.06.2006 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 71/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 08 | 
