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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/02
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 42 d
Schlagwörter Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung, Pensionsfonds, Zufluss
Rechtsfrage: Arbeitgeberbeiträge zu einem internationalen Pensionsfonds kein gegenwärtig zufließender laufender Arbeitslohn, weil bei dieser Art betrieblicher Altersversorgung die Arbeitgeberbeiträge und die freiwilligen Beiträge der Arbeitnehmer zur Erzielung von Erträgen angelegt werden und dem einzelnen Begünstigten eine spätere Versorgung (Einmalzahlung oder Rente) in Aussicht gestellt wird, während bei einer Pensionskasse der Begünstigte bei Eintritt der vertraglich vereinbarten Leistungsfälle (Alter, Tod, Invalidität) vom ersten Tag an geschützt ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.10.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 3644/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 19 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.07.2007
Erledigungs-Az: VI R 47/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 32 30