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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/04
§§: AO 1977 § 237, AO 1977 § 122 Abs. 2, AO 1977 § 232, FGO § 102, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Aussetzungszinsen, Zahlungsverjährung, Erlass, Ermessen
Rechtsfrage: Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Aussetzungszinsen: Ist der Zinsbescheid aufzuheben weil der zugrunde liegende AdV-Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde und daher Zahlungsverjährung eingetreten ist? Sind hilfsweise die festgesetzten Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil den Nachzahlungen für diese Veranlagungszeiträume (vor In-Kraft-Treten des § 233 a AO 1977) ein Erstattungsanspruch eines anderen Veranlagungszeitraums gegenüber stand, der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist (Verrechnungsstundung)? Verfahrensmängel des FG (mangelnde Sachaufklärung, Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verletzung rechtlichen Gehörs)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.01.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 1697/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 27 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2007
Erledigungs-Az: X R 24/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache