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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-107/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 65, Richtlinie 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 205, Richtlinie 2006/112/EG Art. 193
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Sind in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen der mit einer geleisteten Vorauszahlung für eine künftige und klar bestimmte steuerbare Lieferung von Gegenständen verbundene Mehrwertsteuerabzug sofort und effektiv vorgenommen wurde, die Vorschriften des Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 65, Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 RL 2006/112/EG zusammenhängend dahin auszulegen, dass in Anbetracht der aus objektiven und/oder subjektiven Gründen fehlenden Erbringung der Hauptgegenleistung gemäß den Lieferbedingungen, das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt seiner Ausübung zu versagen ist? - 2. Folgt aus dieser zusammenhängenden Auslegung und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass in dieser Konstellation die objektive Möglichkeit der Lieferantin, die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer und/oder die Steuerbemessungsgrundlage der Rechnung in der vom nationalen Gesetz vorgesehenen Art und Weise zu berichtigen, von (bzw. nicht von) Bedeutung ist, und wie würde sich eine solche Berichtigung auf die Versagung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auswirken? - 3. Ist Art. 205 i.V.m. Art. 168 Buchst. a und Art. 193, auch unter Berücksichtigung des 44. Erwägungsgrundes der RL 2006/112/EG so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, dem Empfänger einer Lieferung den Vorsteuerabzug unter Anwendung ausschließlich solcher Kriterien zu versagen, die sie selbst in einem nationalen Gesetz aufgestellt haben, wonach einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld auferlegt wird, wenn in diesem Fall das steuerliche Endergebnis sich von dem Ergebnis unterscheiden würde, bei dem die vom Mitgliedstaat bestimmten Regeln strikt eingehalten worden wären? - 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei Anwendung von Art. 205 RL 2006/112/EG zulässig und mit den Grundsätzen der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie eine gesamtschuldnerische Haftung für die Entrichtung der Mehrwertsteuer unter Heranziehung von Vermutungen einführen, deren Voraussetzungen keine unmittelbar feststellbaren objektiven Tatsachen, sondern ausformulierte Institute des bürgerlichen Rechts sind, über die im Streitfall abschließend auf einem anderen Rechtsweg entschieden wird?
Vorinstanz: Administrativen sad - Veliko Tarnovo (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 129 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.03.2014
Erledigungs-Az: Rs C-107/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 42