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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-155/09 (EuGH)
§§: EG Art. 18, EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 12, EWR-Abkommen Art. 4, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Griechenland, Vermögensübergangssteuer, Grundstück, Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeit, Ausland
Rechtsfrage: Hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 43 EG, auch im Licht des Art. 12 EG, (und aus den Art. 28, 31 und 4 des EWR-Abkommens) verstoßen, dass sie die Ausübung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Grundfreiheiten behindert, indem sie die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien ausschließlich Personen gewährt, die ständig in Griechenland wohnen und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen, indem sie die - bestimmten Voraussetzungen unterliegende - Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien in Griechenland ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer Erstwohnung in Griechenland gewährt und damit offenkundig die im Ausland Ansässigen, die keine griechischen Staatsangehörigen sind, diskriminiert?
Vorinstanz: Kommission ./. Hellenische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 167 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2011
Erledigungs-Az: Rs C-155/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 06 26