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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-488/18 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, AO §§ 51 ff., RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
Schlagwörter EG, EU, Sport, Verein, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gewinnstreben, Auflösung
Rechtsfrage: 1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können? - 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der "Einrichtung ohne Gewinnstreben" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um - einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder - sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen? - 3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.06.2018
Vorinstanz/AZ: V R 20/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 10 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.12.2020
Erledigungs-Az: Rs C-488/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 99