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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-495/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollkodex, Ausfuhr, Mehrwertsteuerbefreiung, Umsatzsteuer, Nachweis, Vorsteuerabzug, Ausfuhrzollanmeldung, Cartrans
Rechtsfrage: 1. Stellt ein von der Zollstelle des Bestimmungslands mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze und Leistungen der Beförderung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ein Dokument dar, das die Ausfuhr der beförderten Gegenstände nachweist, wenn man die Regelung dieses Zollversanddokuments berücksichtigt, die der Ausschuss für den Zollkodex - Fachbereich Versandverfahren im Rahmen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission - im Versandverfahrenshandbuch TAXUD/1873/2007 für das TIR-Verfahren festgelegt hat? - 2. Steht Art. 153 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer Steuerpraxis entgegen, die den Steuerpflichtigen verpflichtet, die Ausfuhr beförderter Waren zwingend durch eine Ausfuhrzollanmeldung nachzuweisen, und die Gewährung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Leistungen der Beförderung ausgeführter Waren verweigert, wenn diese Anmeldung fehlt, obwohl ein von der Zollstelle des Bestimmungslands mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR vorliegt?
Vorinstanz: Tribunalul Prahova (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 369 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-495/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 24