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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 67/01
§§: BewG § 95 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 3, BewG § 124 Abs. 7, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5
Schlagwörter Einheitswert des Betriebsvermögens, Unbebautes Grundstück, Planungskosten, Aktivierung, Handelsbilanz
Rechtsfrage: Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens: Sind Planungskosten für die beabsichtigte Bebauung eines unbebauten Grundstücks, die in der Steuerbilanz neben dem Wert für das unbebaute Grundstück als Gebäudeherstellungskosten gesondert ausgewiesen sind - wegen der seit dem Streitjahr 1993 bestehenden Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - als Besitzposten neben dem erhöhten Einheitswert des unbebauten Grundstücks anzusetzen, weil erst nach Baubeginn diese Kosten im Einheitswert des Grundvermögens (Grundstück im Zustand der Bebauung) enthalten sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.09.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 7989/97 EW
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 70
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 83 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.03.2004
Erledigungs-Az: II R 67/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 30 10