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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/18 (BFH)
§§: EStG § 93 Abs. 1, EStG § 94 Abs. 2
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Frist, Kündigung, Auszahlung
Rechtsfrage: Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens gemäß § 93 Abs. 1 S. 2 EStG bereits dann vor, wenn die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags infolge des Todes des Anlegers in 2006 das gesamte Kapital intern auf den Altersvorsorgevertrag der Ehefrau (zu ½ Erbin), ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen, überträgt oder erst im Zeitpunkt der Auszahlung wegen Kündigung des Altersvorsorgevertrags in 2012? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.01.2018
Vorinstanz/AZ: 10 K 10046/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2019
Erledigungs-Az: X R 11/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 19