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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 74/00 |
§§: | UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Sportverein, Gaststätte, Vereinsmitglied, unentgeltliche Überlassung |
Rechtsfrage: | Schließt die erstmalige Nutzung neu errichteter Räume eines Sportvereins durch unentgeltliche Überlassung an ein Vereinsmitglied zum Betrieb einer Gaststätte den Vorsteuerabzug aus, wenn es sich nicht um eine nur vorübergehende Nutzung handelt, die einer von vornherein geplanten unternehmerischen Nutzung vorausgeht? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2245/96 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 826 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 59 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2000 |
Erledigungs-Az: | V B 74/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 54 43 |