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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 115/99 |
§§: | EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Grenzbetrag, Härteregelung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Ist der Gesetzgeber gehalten, in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Grenzbetrag für 1998 zu erhöhen oder eine Härteregelung vorzusehen? |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.1999 |
Vorinstanz/AZ: | V 111/98 Ki |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 713 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.1999 |
Erledigungs-Az: | VI B 115/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 16/00 - Erledigt durch BFH-Beschluss vom 11.12.2001 - VI R 16/00 (NV) - Revision unbegründet |