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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 69/05 |
§§: | InvZulG § 11 Abs. 2, BerlinFG § 19 Abs. 3 Nr. 1 b, InvZV § 2 Nr. 6 |
Schlagwörter | Leasing, Auslegung, Gesetzeslücke, Investitionszulage, Berlin |
Rechtsfrage: | Im Rahmen von Leasingverträgen im Beitrittsgebiet überlassene Datenverarbeitungsanlagen: Ist § 11 Abs. 2 InvZulG 1991 nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. im Wege der teleologischen Reduktion oder durch eine erweiternde Auslegung des InvZulG 1991 so auszulegen, dass auch die Investitionen vom 1.1.1991 bis 30.6.1991 des in Berlin West ansässigen Leasinggebers begünstigt sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4267/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 06 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.04.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 69/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |