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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/04 |
§§: | EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, UmwStG § 24 Abs. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Veräußerung, Kapitalerhöhung, Kommanditgesellschaft |
Rechtsfrage: | Ist § 24 UmwStG anwendbar, wenn sich in einer bestehenden Personengesellschaft die Beteiligungsverhältnisse dadurch ändern, dass nur einer der Gesellschafter zusätzliche Einlagen in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage der Gesellschaft erbringt und so eine Kapitalerhöhung erfolgt? Ausübung des Wahlrechts nach § 24 UmwStG durch Aufstellung von Ergänzungsbilanzen, Vorliegen von Veräußerungsgewinnen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei den übrigen Gesellschaftern infolge der Reduzierung ihrer Beteiligungsquote durch die Kapitalerhöhung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | V 284/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 37 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 31 73 |