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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 2/16 (BFH) |
§§: | EStG § 15 b Abs. 1, EStG § 15 b Abs. 4, EStG § 10 d Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerstundungsmodell, Verlustausgleich, Veräußerungsverlust |
Rechtsfrage: | Ist § 15 b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6215/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 385 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 03 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 2/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 09 54 |