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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/03
§§: EStG § 13 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Forstwirtschaft, Liebhaberei, Gewinnerzielungsabsicht, Bewirtschaftungszwang, Fachfremder, Architekt
Rechtsfrage: Frage der Beurteilung eines von einem Architekten betriebenen Forstbetriebs als Liebhabereibetrieb: 1. Wann beginnt und endet bei einem in den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts geerbten Forstbetrieb von 1,5 ha, der bis zum Jahr 1991 auf rd. 90 ha erweitert wurde, der für die Ermittlung des Totalgewinns maßgebliche Zeitraum? - 2. Sind bei der Totalgewinnprognose Aufwendungen, die durch den öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungszwang von Wald verursacht sind, und die daraus resultierenden Verluste außer Betracht zu lassen? - 3. Darf bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden, der Forstbetrieb werde aus persönlichen Gründen unterhalten, da der Kläger (Fachfremder) wegen höherer anderer Einkünfte in der Lage sei, die anfallenden Verluste zu tragen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 23.10.2001
Vorinstanz/AZ: I 131/1999
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2005
Erledigungs-Az: IV R 6/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 80