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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 2521/07 (BVerfG) |
§§: | AO § 347 Abs. 1 Satz 1, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45, FGO § 126 a, FGO § 46 |
Schlagwörter | Anfechtungsklage, Aufhebung, Beschluss, Einspruch, Klage, Rechtsbehelf, unbegründet, Begründetheit, Untätigkeit, Untätigkeitseinspruch, Untätigkeitsklage, Vorverfahren, Zurückweisung, Zulässigkeit, unzulässig |
Rechtsfrage: | Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage bei sog. doppelter Untätigkeit - Entscheidung im Beschlusswege nach § 126 a FGO bei Aufhebung des FG-Urteils wegen unzulässiger statt unbegründeter Klage - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | I R 60/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2007 S. 2238 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 00 70 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2008 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 2521/07 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |