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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 49/98 |
§§: | InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 12 |
Schlagwörter | Betriebsstätte, Fördergebiet |
Rechtsfrage: | Strittig ist, ob ein Busunternehmer im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhalten hat. Im angeblichen Bürowohnzimmer waren weder Geschäftsunterlagen noch Telefon oder Fax. Der Busverkehr ist nicht aus dem Fördergebiet abgewickelt worden. - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.1996 |
Vorinstanz/AZ: | I 21/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2000 |
Erledigungs-Az: | III R 49/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 66 25 |