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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 19/06
§§: EStG § 49, EStG § 21 Abs. 3, AStG § 2, EStG § 34 c Abs. 1, EStG § 34 d Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Persönlichkeitsrechte, Ausländische Einkünfte, Betriebsstätte, Sportler, Werbeeinkünfte
Rechtsfrage: Wie sind die Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers zu qualifizieren? Wo befindet sich die Betriebsstätte des Berufssportlers, sind die Einkünfte "ausländische Einkünfte" i.S.d. § 34 d EStG oder Einnahmen aus beschränkter Steuerpflicht und handelt es sich bei der Vermarktung des Namens des Berufssportlers um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt Vermietung und Verpachtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.02.2006
Vorinstanz/AZ: 14 K 7144/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2007
Erledigungs-Az: I R 19/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 12 26