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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 52/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52 Abs. 23 d Satz 5, EStG § 52 Abs. 30 a
Schlagwörter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vorweggenommene Werbungskosten, Ausbildungskosten, Verkehrsflugzeugführer, Rückwirkungsverbot, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Ist die gemäß § 52 Abs. 23 d Satz 5 und Abs. 30 a EStG rückwirkende Geltung des § 9 Abs. 6 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 7.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2592) wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und das objektive Nettoprinzip als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig (Streitjahr 2008)? - Das Verfahren VI R 52/13 ist durch Beschluss vom 14.1.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.07.2013
Vorinstanz/AZ: 14 K 3720/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 26 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2015
Erledigungs-Az: VI R 52/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 14.1.2015) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.