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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 46/10 (BFH) |
§§: | EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Prognose, Rückwirkung, Aufhebung |
Rechtsfrage: | Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Kann die Kindergeldfestsetzung auch dann rückwirkend nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden, wenn schon bei der Prognoseentscheidung eine Grenzbetragsüberschreitung feststand? Oder kommt hier vielmehr nur die Änderung/Aufhebung nach § 70 Abs. 3 EStG wegen eines materiellen Fehlers ex nunc in Betracht? War die Familienkasse wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben an der Rückforderung des Kindergeldes gehindert? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 143/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1054 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 10 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.10.2012 |
Erledigungs-Az: | XI R 46/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 07 13 |