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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 52/01
§§: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Einheitlicher Vertrag, Faktischer Zwang, Bauerrichtungsvertrag, Immobilienfonds, Mietgarantie
Rechtsfrage: Einheitliches Vertragswerk. Sind neben dem Kaufpreis für den Grunderwerb auch die Bauleistungen des Generalunternehmers, der dazu gewonnen werden konnte, eine Mietgarantie für das zu errichtende Mietobjekt zu übernehmen, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil alle Verträge zusammen ein einheitliches Vertragswerk bilden, so dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand ist. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.02.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 686/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 65 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.08.2003
Erledigungs-Az: II R 52/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 18 04