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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 10/17 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Schlagwörter Bescheidänderung, Arglistige Täuschung
Rechtsfrage: Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO - Auslegung des Begriffs "arglistig": 1. Ist unter dem unlauteren Verhalten durch arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird? Gehört dazu auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen, d.h. solcher Tatsachen, hinsichtlich derer für den Betroffenen gegenüber der Finanzbehörde eine Mitteilungspflicht besteht? - 2. Reicht für Arglist i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO bereits das Bewusstsein aus, wahrheitswidrige Angaben zu machen? Muss der Täuschende bewusst, d.h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Getäuschten einwirken und ist dagegen nicht die Absicht erforderlich, damit das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 12.01.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 1670/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 07 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.03.2018
Erledigungs-Az: I R 10/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 12 37