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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 40/15 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4 |
Schlagwörter | Optionsprämie, Optionsschein, Termingeschäft, Wertverlust, Veräußerungsverlust, Bindung, Bestandskraft, Verlustfeststellung |
Rechtsfrage: | Sind Prämien für den Erwerb von Aktienoptionsscheinen bei Nichtausübung wertlos gewordener Optionen als Veräußerungsverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird? Können die erstmals nach Bestandskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids beantragten Aufwendungen für verfallene Optionsscheine im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 420/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 190 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 02 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 40/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 15 42 |