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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2325/14 (BVerfG)
§§: EStG 2009 § 32 d Abs. 1, EStG 2009 § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Abgeltungsteuer, Einkommensteuer, Tarif, Einkünfte, Kapitalvermögen, Gesellschafterfremdfinanzierung
Rechtsfrage: Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 29.04.2014
Vorinstanz/AZ: VIII R 23/13
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 245 S. 352, BStBl 2014 II S. 884
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 21 83
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.04.2016
Erledigungs-Az: 2 BvR 2325/14
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen