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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 28/00 | 
| §§: | AO 1977 § 169 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 171 Abs 3 | 
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Teilbestandskraft | 
| Rechtsfrage: | Umfang des Rechtsbehelfsantrag - Wortgetreue oder willensorientierte Auslegung des Rechtsbehelfsantrags - Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 Satz 1 AO gehemmt, auch wenn der Verlust für ein Zweifamilienhaus (dessen steuerliche Behandlung z.Zt. der Einspruchseinlegung Gegenstand eines Klageverfahrens war) im Einspruchsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt worden ist (keine Beschränkung des Einspruchsbegehrens, keine Teilbestandskraft)? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.08.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2366/97 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 35 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.04.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 28/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 73 | 
