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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-467/03 (EuGH)
§§: KN Anmerkung 5 E, VO (EG) Nr. 2031/2001, VO (EWG) Nr. 2658/87
Schlagwörter Tarifierung, Videoüberwachungsgerät, Datenverarbeitung, EG, Zolltarif
Rechtsfrage: Ist die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur i.d.F. des Anhangs 1 der VO (EG) Nr. 2031/2001 vom 23.10.2001 zur Änderung des Anhangs 1 der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.06.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 3764/02
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 21 S. 13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 20 84
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.03.2005
Erledigungs-Az: Rs C-467/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 19 07