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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 53/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, EStG § 52 Abs. 12 Satz 9, EStG § 9 Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Objekt, Nutzung, Ehegatten, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Ist der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG vorgesehene Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer personen- oder objektbezogen (hier: gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch Ehegatten)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 12.07.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 447/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1997
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 26 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2016
Erledigungs-Az: VI R 53/12
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 53/12 ist durch Beschluss vom 9.9.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 53/12 wurde mit Beschluss vom 8.2.2016 wieder aufgenommen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 28 15