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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 95/02 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1, EStG § 21 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Miete, Arbeitslohn, Arbeitgeber |
Rechtsfrage: | Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer in seinem Einfamilienhaus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen, wenn über die Anmietung kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und die pauschal gezahlte Nutzungsentschädigung in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt ist? Wird ein mietähnliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung mit der Folge überlagert, dass es sich nunmehr nicht mehr um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um solche aus nichtselbständiger Arbeit handelt? Hat die Betriebsvereinbarung die gleiche Rechtsnatur wie der "Mietspiegel" einer Gemeinde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 22/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 31 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 95/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |