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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 13/18 (BFH)
§§: EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Immaterielles Wirtschaftsgut, Fernsehen, Lizenz, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Gebühr
Rechtsfrage: Handelt es sich bei Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts vor? Ist die Verkehrsfähigkeit ("Einzelveräußerbarkeit") der Sendelizenz derart beschränkt, dass eine Behandlung als immaterielles Wirtschaftsgut ausscheidet? Spricht der Umstand, dass die Lizenz gegen Entrichtung einer Gebühr unmittelbar vom Hoheitsträger zugeteilt wurde, gegen einen entgeltlichen Erwerb? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 03.05.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 173/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.03.2022
Erledigungs-Az: IV R 13/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 56