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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 50/09 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 41 b Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6, ZPO § 251 |
Schlagwörter | Kindergeld, Altersgrenze, Verfassung, Übergangsregelung, Lohnsteuer-Ermäßigung, Ruhen des Verfahrens |
Rechtsfrage: | Absenkung der Altersgrenze zum 1.1.2007 in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des StÄndG 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) auf 25 Jahre verfassungsgemäß? Kein Ruhen des Verfahrens, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2009 mit Ablauf des 28.2.2010 entfällt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3887/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.12.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 50/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 12 46 |