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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/01
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Forderungserlass, Gesellschaftergeschäftsführer, Kaufpreis, Preis
Rechtsfrage: Ist die "Geschäftschancenlehre" auch auf Fälle anzuwenden, in denen Forderungen gegen eine GmbH zu einem Preis weit unter Nennwert an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin verkauft werden (statt eines Teilerlasses durch die Gläubiger), so dass in Höhe der Preisdifferenz von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 18.12.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 2809/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 74 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2002
Erledigungs-Az: I R 13/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 87 23