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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 23/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, EStG § 12 Nr. 4, EStG § 33, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, StGB § 299 Abs. 2 |
Schlagwörter | Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Rückstellung, Prozesskosten, Wertersatz, Bestechungsgeld |
Rechtsfrage: | Scheitert die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Prozesskosten eines Strafverfahrens betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr und eines in dem daraus hervorgegangenen Strafurteil angeordneten Verfalls von Wertersatz am Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG? Hilfsweiser Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 181/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 26 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 23/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 63 |