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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/15 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1, AO § 42
Schlagwörter Gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze, Zählobjekt, Schenkung, Ehegatten, Bedingte Veräußerungsabsicht, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Ist in die so genannte "Drei-Objekt-Grenze" des gewerblichen Grundstückshandels des Klägers auch ein solches Objekt als Zählobjekt miteinzubeziehen, welches er im Wege der Schenkung an seine Ehefrau übertragen und von dieser in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert wurde, weil der Kläger bereits vor der Übertragung des Objekts auf seine Ehefrau zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten? Liegt in der unentgeltlichen Übertragung auf die Ehefrau ausschließlich zum Zwecke der Vermeidung des Überschreitens der so genannten Drei-Objekt-Grenze ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.12.2014
Vorinstanz/AZ: 16 K 2969/14 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 29 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: X R 8/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 49