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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 10/08 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Unentgeltliche Überlassung, Wohnraum, Vermietung, Geschäftsführer, Gesellschaft mbH |
Rechtsfrage: | Steht einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zur Errichtung eines Gebäudes zu, wenn Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden, oder handelt es sich bei dieser Überlassung um eine steuerfreie Vermietung? - Stellt die Arbeitsleistung der Geschäftsführer als Gegenleistung den "Mietzins" dar, so dass die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH-Urteils vom 8.5.2003 Rs C-269/00 (Slg. 2003, I-4101 = SIS 03 27 13) im Streitfall nicht anwendbar sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 01.08.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 402/04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2011 |
Erledigungs-Az: | XI R 10/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 13 02 |