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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-626/20 (EuG)
§§: AEUV Art. 108, VO (EU) 2015/1589 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Schweden, Biogas, Wärmeerzeugung, Kraftstoff
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Beschlüsse C(2020) 4489 final der Beklagten vom 29.6.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) - "Sweden Prolongation and modification of scheme SA.49893 (2018/N)/Tax exemption for non-food based biogas and bio-propane in heat generation" und Az. SA.56908 (2020/N) - "Sweden Prolongation and modification of biogas scheme for motor fuel in Sweden" für nichtig zu erklären; und - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 414 S. 46
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 21.12.2022
Erledigungs-Az: Rs T-626/20