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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/16 (BFH) |
§§: | EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BewG § 51 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BewG § 51 a Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Gewerbliche Tierzucht, Tierhaltung, Vieheinheiten, Personengesellschaft, Aufzeichnungen |
Rechtsfrage: | Wie ist die für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer mitunternehmerischen Tierhaltungsgemeinschaft maßgebliche Vieheinheitengrenze zu ermitteln, wenn einzelne Mitunternehmer an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt sind und auf diese jeweils Vieheinheiten übertragen haben? Müssen die gemäß § 51 a Abs. 1 Satz 2 BewG laufend zu führenden Verzeichnisse jeweils zeitnah erstellt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 122/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1885 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.07.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 58 |