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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-314/08 (EuGH)
§§: EG Art. 10, EG Art. 43 Abs.1, EG Art. 43 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Polen, Sozialversicherung, Einkommensteuer, Niederlassungsfreiheit, Gemeinschaftsrecht, Verfassung, unbeschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: 1. Sind die sich aus Art. 43 Abs. 1 und 2 EG ergebenden Regelungen dahin auszulegen, dass sie den innerstaatlichen polnischen Vorschriften in Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.7.1991 über die Einkommensteuer (ustawa o podatku dochodowym od osob fizycznych ...(nicht übersetzt)), die das Recht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer den Betrag von Beiträgen zur obligatorischen Sozialversicherung abzuziehen, auf die Beiträge beschränken, die nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlt wurden, und in Art. 27 b Abs. 1 des Gesetzes vom 26.7.1991 über die Einkommensteuer, die das Recht, von der Einkommensteuer den Betrag von Beiträgen zur obligatorischen Krankenversicherung abzuziehen, auf die Beiträge beschränken, die nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlt wurden, in einer Situation entgegenstehen, in der ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, von in Polen besteuerten Einkünften auch Beiträge an die obligatorische Sozialversicherung und Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat abgeführt hat, die für eine dort ausgeübte gewerbliche Tätigkeit anfallen, und diese Beiträge in dem entsprechenden anderen Mitgliedstaat der EU nicht von den Einkünften abgerechnet oder von der Steuer abgezogen wurden? - 2. Sind der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und die sich aus den Art. 10 und 43 Abs. 1 und 2 EG ergebenden Regelungen dahin auszulegen, dass sie den in Art. 91 Abs. 2 und 3 und Art. 190 Abs. 1 und 3 der Verfassung der Republik Polen niedergelegten nationalen Vorschriften vorgehen, soweit auf ihrer Grundlage entschieden wurde, dass ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Wirkungen entfaltet?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Poznaniu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 247 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.11.2009
Erledigungs-Az: Rs C-314/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 35