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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-661/16 (EuGH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 62, RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 65, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 184, RL 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 186
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Anzahlung
Rechtsfrage: 1. Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13.3.2014 Rs C-107/13 (EU:C:2014:151, UR 2014 S. 705, MwStR 2014 S. 240, Rz 39, Satz 1) scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden? - 2. Ist das EuGH-Urteil FIRIN (EU:C:2014:151, UR 2014 S. 705, MwStR 2014 S. 240, Leitsatz und Rz 58) dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird? - 3. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Ermächtigt Art. 186 MwStSystRL, der es den Mitgliedstaaten gestattet, die Einzelheiten der Berichtigung nach Art. 185 MwStSystRL festzulegen, den Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland dazu, in seinem nationalen Recht anzuordnen, dass es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Steuer kommt, und dementsprechend Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zeit- sowie bedingungsgleich zu berichtigen sind?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.09.2016
Vorinstanz/AZ: XI R 44/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 25 98
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 31.05.2018
Erledigungs-Az: Rs C-660/16 und C-661/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 10