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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-213/19 (EuGH)
§§: Beschluss 2014/335/EU Art. 2, Beschluss 2014/335/EU Art. 8, Beschluss 2007/436/EG, VO (EU) Nr. 609/2014, VO (EG) Nr. 1150/2000, VO (EWG) Nr. 1553/89, VO (EU) Nr. 952/2013, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 13, ZK Art. 13, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 248 Abs. 1, DVO (EU) 2015/2447, RL 2006/112/EG Art. 2, RL 2006/112/EG Art. 83, RL 2006/112/EG Art. 85 bis 87, RL 2006/112/EG Art. 143, VO (EU) Nr. 608/2014, AEUV Art. Art. 4, AEUV Art. Art. 310, AEUV Art. Art. 325
Schlagwörter EG, EU, Zoll, China, Einfuhr, Textilien, Schuhe, Großbritannien, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen das Vereinigte Königreich: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass 1. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, dass es nicht die korrekten Zollbeträge in die Buchführung aufgenommen hat und nicht den korrekten Betrag an traditionellen Eigenmitteln und Mehrwertsteuereigenmitteln hinsichtlich bestimmter Einfuhren von Textilien und Schuhen aus der Volksrepublik China bereitgestellt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses des Rates 2014/335, den Art. 2 und 8 des Beschlusses des Rates 2007/436, den Art. 2, 6, 9, 10, 12 und 13 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates, den Art. 2, 6, 9, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 2 der Verordnung Nr. 1553/89 des Rates, Art. 105 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 220 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates verstoßen hat; - als Folge seines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 AEUV, den Art. 325 und 310 Abs. 6 AEUV, den Art. 3 und 46 der Verordnung Nr. 952/2013, Art. 13 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 248 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 244 der Durchführungsverordnung 2015/2447 der Kommission, sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und d, Art. 83, Art. 85 bis 87 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die entsprechenden Verluste bei den traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind, (nach Abzug der Erhebungskosten): 496 025 324,30 Euro im Jahr 2017 (bis einschließlich 11.10.2017); 646 809 443,80 Euro im Jahr 2016; 535 290 329,16 Euro im Jahr 2015; 480 098 912,45 Euro im Jahr 2014; 325 230 822,55 Euro im Jahr 2013; 173 404 943,81 Euro im Jahr 2012; 22 777 312,79 Euro im Jahr 2011 betragen. - 2. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, dass es die von den Kommissionsdienststellen benötigten, für die Bestimmung der TEM-Verluste erforderlichen vollständigen Informationen nicht vorgelegt hat und nicht, wie verlangt, den Inhalt der rechtlichen Beurteilung der Rechtsabteilung von HMRC (Her Majesty's Revenue and Customs [Steuer- und Zollverwaltung]) oder die Begründung der Entscheidung, die zur Aufhebung der festgestellten Zollschulden geführt hat, vorgelegt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie aus Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 608/2014 des Rates verstoßen hat; - dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Vereinigtes Königreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 38
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.03.2022
Erledigungs-Az: Rs C-213/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 04 21