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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-18/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 178 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 242, Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Abs. 1 Nr. 6, Richtlinie 2006/112/EG Art. 63, Richtlinie 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerhinterziehung, Aufzeichnungen, Subunternehmer, Rechnung
Rechtsfrage: 1. Sind nach dem Unionsrecht tatsächliche Umstände als auf "Steuerhinterziehung" für die Zwecke des Vorsteuerabzugs bezogen zu behandeln, bei denen der in der Rechnung angegebene Leistende oder sein Subunternehmer nicht über das Personal, die Sachmittel und die Aktiva verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich wären, die Kosten für das tatsächliche Erbringen der Leistung nicht dokumentiert und keine solchen Kosten in seiner Buchführung aufgeführt sind, sowie unechte Dokumente, was die Ausstellereigenschaft der Personen betrifft, die sie im Namen des Leistenden unterzeichnet haben, in Gestalt eines Vertrags und eines Annahme- und Übergabeprotokolls erstellt wurden, die als Beweis für die geschuldeten gegenseitigen Leistungen und für das Erbringen der Dienstleistung, über die eine Mehrwertsteuer-Rechnung ausgestellt und für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, vorgelegt wurden? - 2. Folgt aus der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Verpflichtung des Gerichts zur Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall einer Steuerhinterziehung auch die Pflicht des nationalen Gerichts, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens von Amts wegen festzustellen, indem es unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gerichts nach dem nationalen Recht, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, das Verbot der Schlechterstellung der Klägerin zu beachten und die Grundsätze des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Rechtssicherheit zu beachten sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften von Amts wegen anzuwenden, erstmals vor dem Gericht geltend gemachtes neues Tatsachenvorbringen würdigt; alle Beweise, darunter solche, die sich auf Scheingeschäfte beziehen, unechte Dokumente und Dokumente mit unrichtigem Inhalt würdigt? - 3. Folgt aus Art. 178 Abs. 1 Buchst. a RL 2006/112/EG im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichts, das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall von Steuerhinterziehung zu versagen, dass für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug die Dienstleistung tatsächlich von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden oder seinem Subunternehmer erbracht worden sein muss? - 4. Bedeutet die Anforderung nach Art. 242 RL 2006/112/EG an das Führen von ausführlichen Aufzeichnungen für die Zwecke der Kontrolle des Rechts auf Vorsteuerabzug, dass auch die entsprechende nationale Rechnungslegungsgesetzgebung des Mitgliedstaats, die die Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards des Unionsrechts vorsieht, befolgt werden muss, oder bedeutet sie nur die Anforderung an das Führen der in dieser Richtlinie festgelegten Dokumente zur Rechnungslegung über die Mehrwertsteuer: Rechnungen, Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen? - Sollte die zweite Fallvariante zutreffen, wäre auch folgende Frage zu beantworten: Folgt, angesichts der Anforderung nach Art. 226 Abs. 1 Nr. 6 RL 2006/112/EG, wonach die Rechnungen "Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen" enthalten müssen, dass die Rechnungen oder ein in Zusammenhang mit ihnen ausgestelltes Dokument im Fall von Dienstleistungen Angaben über das tatsächliche Erbringen der Dienstleistung - objektive Umstände, die überprüft werden können, sowohl als Beweis dafür, dass die Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, als auch als Beweis dafür, dass sie von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden erbracht worden ist, enthalten müssen? - 5. Ist Art. 242 RL 2006/112/EG, der die Anforderung an das Führen von ausführlichen Aufzeichnungen für die Zwecke der Kontrolle des Rechts auf Vorsteuerabzug aufstellt, i.V.m. Art. 63 und Art. 273 dieser Richtlinie so auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, wonach eine Dienstleistung als zu dem Zeitpunkt erbracht gilt, zu dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erträge aus ihr gemäß der anwendbaren Rechnungslegungsgesetzgebung entstanden sind, die die Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards des Unionsrechts und den Grundsätzen des buchmäßigen Nachweises von geschäftlichen Vorgängen, des Vorrangs des Inhalts vor der Form sowie der Vergleichbarkeit von Erträgen und Kosten vorsieht?
Vorinstanz: Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 79 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.02.2014
Erledigungs-Az: Rs C-18/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 39