Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-180/12 (EuGH)
§§: KN Unterposition 5407 61 30, KN Unterposition 6303 92 10, ZK Art. 71 Abs. 2, ZK Art. 221 Abs. 1, ZK Art. 243 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Vliesstoff, Innenrollo, Ware
Rechtsfrage: 1. Ist die Ware - eingerollte Streifen aus Vliesstoff zum Herstellen von Innenrollos - für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2009 je nach den Eigenschaften der Ware als "Gewebe" dem KN-Code 5407 61 30 oder entsprechend ihrem einzigen Verwendungszweck - für Innenrollos - dem KN-Code 6303 92 10 zuzuordnen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) der Begriff "konfektionierte Ware" i.S. von Anmerkung 7 zu Kap. 63 ("Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") in Abschnitt XI ("Spinnstoffe und Waren daraus") der KN 2009, ausgelegt i.V.m. Nr. 2 Buchst. a der Allgemeinen Vorschriften der Nomenklatur betreffend die Begriffe "unvollständige oder unfertige Ware" unter Berücksichtigung des in Buchst. c von Anmerkung 7 genannten Falls, der Eigenschaften der verfahrensgegenständliche Ware und der Möglichkeit, dass aus ihr ein einziges Endprodukt hergestellt wird; b) die Frage, ob der Begriff "Gewebe" nach Kapitel 54, Unterposition 5407 61 30 der KN 2009 Stoffstreifen umfasst, die wie das Endprodukt, das ihren einzigen Verwendungszweck bildet - Innenrollos -, auch über befestigte Ränder an der Längsseite verfügen, und zwar in Anbetracht der ausdrücklichen Anführung dieses Produkts in Unterposition 6303 92 10 der KN? - 2. Besteht ein vernünftiger Grund für die Annahme, dass für den Anmelder und aufgrund der Wareneinfuhr Verpflichteten ein berechtigtes Vertrauen bezüglich der zolltariflichen Einreihung der Ware entstanden ist und dass gemäß Art. 71 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) sowie im Hinblick auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens die in der Zollanmeldung angegebene Zolltarifnummer der Ware anzuwenden ist, wenn nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung folgende Umstände vorlagen: a) Hinsichtlich einer früher abgegebenen Zollanmeldung von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer wurden von den Zollbehörden nach einer in einem Protokoll festgehaltenen Warenkontrolle einschließlich einer Kontrolle im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung keine Proben zur Analyse entnommen, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Waren mit den Angaben in der Anmeldung übereinstimmten; b) es erfolgte keine spätere Kontrolle nach der Überlassung der Waren zu fünf anderen Zollanmeldungen von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer, die ebenfalls früher abgegeben worden waren, und zwar vor und nach dem Datum des Protokolls über die Zollkontrolle, in der festgestellt wurde, dass die Zolltarifnummer richtig sei? - 3. Ist Art. 243 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2913/92 im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft dahin auszulegen, dass ein Rechtsbehelf nur gegen den Akt nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. a dieser VO eingelegt werden kann, wenn dieser Akt wegen nicht fristgerechter Zahlung erlassen wurde, mit ihm zugleich der Einfuhrabgabenbetrag festgestellt wird und er nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats einen Vollstreckungstitel für die Beitreibung von Abgaben bildet? - 4. Sind die Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass, wenn ein Antrag auf Beweisaufnahme durch ein unabhängiges Gutachten, der von dem Verpflichteten nach seiner Unterrichtung gemäß Art. 221 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2913/92 gestellt wurde, nicht ausdrücklich von einer Zollbehörde beschieden wurde und in den Begründungen von späteren Entscheidungen nicht erörtert wurde, ein nicht behebbarer Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf Verteidigung im Verwaltungsverfahren vorliegt, der im Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann, weil der Betroffene unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nur im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit hat, seine Einwände bezüglich der zolltariflichen Einreihung der Ware zu beweisen, indem er Fragen an einen unabhängigen Sachverständigen stellt?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 194 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.10.2013
Erledigungs-Az: Rs C-180/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 32 43