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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 9/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33, EStG § 33 a |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Studium, Zwangsläufigkeit, Unterhalt, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit der Erstreitung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Ist die Anwendung des § 33 EStG durch § 33 a Abs. 4 EStG ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1633/12 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 701 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 12 47 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 9/13 ist durch Beschluss vom 16.7.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 9/13 wurde mit Beschluss vom 5.10.2015 wieder aufgenommen. -- Zurücknahme der Klage |