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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 149/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 5, LStR Abschn 43 Abs 5
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender
Rechtsfrage: Tatsächliche Aufwendungen wegen einer unechten doppelten Haushaltsführung des Kindes im Rahmen der 3 1/2 jährigen auswärtigen Berufsausbildung bei der Ermittlung des Grenzbetrags zu berücksichtigen? Ist die von der Rechtsprechung vorgegebene Dreijahresfrist für das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer" auch bei zeitlich vorgegebenen Ausbildungsdienstverhältnissen maßgebend? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 27.07.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 143/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 66
Erledigungs-Vermerk: Rücknahme der Revision