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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-602/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Belgien, Luxemburg, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Wohnsitz, Geschäftsleitung, Besteuerung, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Verstößt Art. 15 Abs. 1 des am 17.9.1970 von Belgien und vom Großherzogtum Luxemburg unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einer Auslegung, wonach er es gestattet, die Befugnis des Quellenstaats zur Besteuerung der Vergütungen eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers, der für einen luxemburgischen Arbeitgeber tätig ist, auf die im luxemburgischen Hoheitsgebiet ausgeübte Tätigkeit zu beschränken, so dass der Wohnsitzstaat den verbleibenden Betrag der Vergütungen für die außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets erbrachten Tätigkeiten besteuern darf, bei einer Auslegung, wonach eine ständige und tägliche körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers am Sitz seines Arbeitgebers verlangt wird, obwohl aufgrund einer flexibel, auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände, durchgeführten gerichtlichen Würdigung unstreitig ist, dass er sich regelmäßig dorthin begibt, und bei einer Auslegung, wonach die Gerichte das Vorhandensein und den Stellenwert der jeweils pro Tag erbrachten Leistungen im Verhältnis zu 220 Arbeitstagen beurteilen müssen, gegen Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weil er eine Beeinträchtigung steuerlicher Art darstellt, die von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abschreckt, und gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, weil er keine beständige und sichere Regelung für die Befreiung aller Vergütungen vorsieht, die eine in Belgien ansässige Person aufgrund ihres Vertrags mit einem Arbeitgeber erhält, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich im Großherzogtum Luxemburg befindet, und diese Person der Gefahr einer Doppelbesteuerung ihrer gesamten Einkünfte oder eines Teils davon aussetzt sowie einer Regelung, der die Vorhersehbarkeit und jede Rechtssicherheit fehlen?
Vorinstanz: Tribunal de première instance de Liège (Erstinstanzliches Gericht Lüttich, Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 437 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.10.2018
Erledigungs-Az: Rs C-602/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 18 97