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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 41/10 (BFH)
§§: SchwarzArbG § 2 Abs. 1, SchwarzArbG § 4 Abs. 1, SchwarzArbG § 5, AO § 196, AO § 147 Abs. 5
Schlagwörter Schwarzarbeit, Außenprüfung
Rechtsfrage: Prüfung nach dem SchwarzArbG bei einer eingetragenen Genossenschaft, die bei ihr eingehende Fahranfragen an die Genossen (oder Teilnehmer) weiterleitet, die dafür eine monatliche Gebühr entrichten. Wird die Genossenschaft Auftraggeberin (§ 5 SchwarzArbG), wenn sie bei ihr eingehenden Fahranfragen weiterleitet, weil sie dadurch eine Tätigkeit eines anderen "in Gang setzt"? - Ist der Begriff "Auftraggeber" entsprechend der zivilrechtlichen Auslegung zu verwenden? - Sind die über die Genossen gespeicherten Daten, da sie nicht der Aufbewahrungspflicht des § 147 AO unterliegen, keine Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 SchwarzArbG, die herausgegeben werden müssen? - Ist § 196 AO auf die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG anwendbar? - Durfte auf die Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden? - Führt der ggf. rechtswidrige Prüfungsbeginn zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen Daten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.06.2010
Vorinstanz/AZ: 4 K 904/10 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 28 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2012
Erledigungs-Az: VII R 41/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 34 01