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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 19/15 (BFH) |
§§: | GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Nachträgliches Ereignis, Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Bestandskraft, Anzeigepflicht |
Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk - rückwirkendes Ereignis: Durfte das FA den bestandkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuerbescheid für ein unbebautes Grundstück nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und als Bemessungsgrundlage das bebaute Grundstück annehmen, weil der Abschluss eines Bauvertrages ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 158/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 24 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.01.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 19/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 24 |