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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 41/98 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b |
| Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Dienstverhältnis |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer für den nach Schließung des Betriebsgebäudes erbrachten häuslichen Bereitschaftsdienst (telefonische Betreuung bei Soft- und Hardwarestörungen der Filialrechner und Kassensysteme) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? Ist bei nichtselbständigen Einkünften auf die Gesamtheit der Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Dienstverhältnisses abzustellen? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 18.12.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 5063/97 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.08.2003 |
| Erledigungs-Az: | VI R 41/98 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 45 02 |