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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 63/12 (BFH)
§§: EStG § 50 Abs. 1 Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgabe, Dauernde Last, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Umfang der Entscheidungskompetenz des Feststellungsfinanzamtes: Kann das für die gesonderte Feststellung von Einkünften zuständige Finanzamt in seinem Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind, oder ist die Prüfung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen - insbesondere im Bereich der persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie z.B. der unbeschränkten Steuerpflicht - allein dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt vorbehalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.05.2012
Vorinstanz/AZ: 4 K 2429/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 2025
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 26 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.06.2015
Erledigungs-Az: I R 63/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren I R 63/12 wurde durch Beschluss vom 27.6.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-559/13 ausgesetzt. - Das Verfahren I R 63/12 wird nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 24.2.2015 Rs C-559/13 durch Beschluss vom 6.5.2015 fortgeführt. - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 26