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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/01 |
§§: | EStG § 70 Abs. 2, EStG § 74 Abs. 1, AO 1977 § 37 Abs. 2, SGB X § 50 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückforderung, Leistungsempfänger, Abzweigung, Zahlungsempfänger |
Rechtsfrage: | Ist das wegen Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters mit dessen Einverständnis an den Sohn abgezweigte und wegen Änderung der Verhältnisse zuviel gezahlte Kindergeld vom Vater zurückzufordern, weil dieser der alleinige Inhaber des Kindergeldanspruchs und somit der Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 ist, während der Sohn lediglich als Vertreter (Zahlstelle) des Vaters aufgetreten ist? Zur Vergleichbarkeit eines Abzweigungsempfängers gem. § 74 Abs. 1 EStG mit einem Abtretungsempfänger oder Pfändungsgläubiger. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1312/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 90 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |