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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 51/10 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 33 b Abs. 3
Schlagwörter Kindergeld, Behinderung, Mehrbedarf, Pauschbetrag, Eigene Einkünfte
Rechtsfrage: Ist das zu 100 % behinderte Kind des Klägers, das in einer eigenen Wohnung lebt und tagsüber in teilstationärer Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht ist, in dieser Einrichtung ca. 30 Stunden monatlich arbeitet und Eingliederungshilfe sowie zusätzlich Sozialleistungen bezieht, außerstande, sich selbst zu unterhalten? Weiterleitung des Kindergeldes als ausschließliches Wahlrecht der Eltern? Ist bei der Berechnung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes neben dem Grundbedarf ein behinderungsbedingter Mehrbedarf i.H. des Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.01.2009
Vorinstanz/AZ: 7 K 30/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 17 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.12.2012
Erledigungs-Az: VI R 101/10
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 101/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 06 43