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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 61/99 |
§§: | EStG § 6 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2 |
Schlagwörter | Anschaffungsnaher Aufwand, Renovierung, Modernisierung |
Rechtsfrage: | Im Anschluß an den Erwerb eines Mehrfamilienhauses (Bj. 1910) aufgewandte Renovierungs- und Modernisierungskosten in Höhe von 23 v.H. der AK sofort abziehbare WK oder nachträgliche HK i.S. einer "wesentlichen Verbesserung" gem. § 255 Abs. 2 HGB - Begriff des "ursprünglichen Zustands" i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB - Besteht nach dem Beschluß des BFH vom 17. 6. 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) bei hohen anschaffungsnahen Kosten keine Vermutung für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes, mithin bisherige BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der HK in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB überholt? - ? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3129/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 61/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluss vom 21.11.2000, IX R 61/99 (Beitrittsaufforderung an BMF) - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 08 06 |