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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 26/09 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 116, AuslG § 30 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Spätaussiedler, Anerkennung, Gesetzeslücke, Antrag, Klagegegenstand |
Rechtsfrage: | Kindergeld für abgelehnten Spätaussiedler mit folgender Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG: Enthält § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine planwidrige Gesetzeslücke, die in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass Aspiranten auf die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die aufgrund eines Aufnahmebescheides eingereist sind, für die Dauer des Anerkennungsverfahrens keines Aufenthaltstitels bedürfen? Ist der Kindergeldantrag mit der Einspruchsentscheidung erledigt, so dass kein weiterer Anspruch auf Kindergeld aus diesem Antrag abgeleitet werden kann, der Klagezeitraum somit begrenzt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1108/2008 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 27 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 26/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |