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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 50/00 |
§§: | EStG § 10 e Abs 6, EStG § 7 Abs 1 S 5 |
Schlagwörter | Abbruchkosten |
Rechtsfrage: | Abriss eines eigengenutzten Wohngebäudes - Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes, soweit sie auf die von den Klägern im neu errichteten Wohnhaus selbst genutzte Wohnung entfallen, als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG, soweit sie auf die vermietete Wohnung entfallen als Werbungskosten (AfaA gem. § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar oder kommt ein Abzug überhaupt nicht in Betracht, weil dieser voraussetzt, dass das abgerissene Gebäude in der Absicht erworben worden war, es zur Einkünfteerzielung zu nutzen, was aufgrund der von Anfang an bestehenden Eigennutzung jedoch nicht der Fall war? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 48/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 68 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 50/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 86 77 |